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   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22   

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https://dejure.org/2022,39606
LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22 (https://dejure.org/2022,39606)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2022 - L 10 R 819/22 (https://dejure.org/2022,39606)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - L 10 R 819/22 (https://dejure.org/2022,39606)
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  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Diese zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden (vgl. zuletzt BSG 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, in juris).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B

    Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Auch dies entspricht nicht den rechtlichen Maßstäben, denn für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist unmaßgeblich, ob der Versicherte (weiterhin) wegen Krankheit oder Behinderung behandlungsbedürftig oder - auch häufig - arbeitsunfähig ist (BSG 31.10.2012, B 13 R 107/12 B, in juris).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarkts auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (Großer Senat 10.12.1976, GS 2/75 u.a., in juris).
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist vorliegend nicht erforderlich (vgl. BSG 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in juris, auch zum Nachfolgenden).
  • BSG, 28.02.2017 - B 13 R 37/16 BH

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Rentenbegutachtung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Denn im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es nicht entscheidend auf eine bestimmte Diagnosestellung, die Art oder Anzahl von Diagnosen oder auf die Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (BSG 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen, sodass auch die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht maßgeblich sind (BSG, a.a.O.).
  • BSG, 28.02.2018 - B 13 R 279/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Der Senat hat deshalb - entgegen dem SG, worauf die Klägerin vorab hingewiesen worden ist - keine Veranlassung gesehen, noch ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal dazu, wie oben im Einzelnen dargelegt, auch weder die Auskünfte der behandelnden Therapeuten gegenüber dem SG noch das Vorbringen der Klägerin insgesamt einen Anlass gegeben haben; ins Blaue hinein muss nicht ermittelt werden (vgl. nur BSG 28.02.2018, B 13 R 279/16 B, in juris m.w.N.).
  • BSG, 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Aussagekraft einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Denn dem GdB eines Versicherten kommt hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 132/80

    Benennung einer Verweisungstätigkeit; Arbeitsmarkt; Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2022 - L 10 R 819/22
    Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; BSG 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in juris).
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